Erfahrungen & Bewertungen zu L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft

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Reisegepäck- / Reiserücktrittsversicherung

Die Reiserücktrittsversicherung dient zur Absicherung von Schäden, die durch einen Reiserücktritt oder -abbruch der versicherten Person insbesondere wegen Krankheit entstehen. Die Versicherung zahlt im Versicherungsfall die Kosten, die durch den Reiserücktritt entstanden sind.

Wenn die Unfallversicherung nicht bezahlt, liegt das regelmäßig daran, dass sie das Vorliegen einer Erkrankung bestreitet. Auch fechten die Versicherungen immer wieder den Versicherungsvertrag wegen vorgeblich falscher Erklärungen der Versicherungsnehmer an oder bezweifeln, dass die Erkrankung nicht bereits vor Vertragsschluss bekannt war.

Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Unfallversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Gegen welche Gefahren bin ich versichert?

Die Reisegepäckversicherung und die Reiserücktrittsversicherung sind keine Allgefahrenversicherungen. Sie zählen vielmehr in den Versicherungsbedingungen die einzelnen Gefahrentatbestände auf. Hierzu zählen bei der Reisegepäckversicherung die Beschädigung und der Verlust der bei der Reise mitgeführten Sachen, bei der Reiserücktrittsversicherung der Nichtantritt oder Abbruch der gebuchten Reise. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Meine Versicherung lehnt bei der Reisegepäckversicherung die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass meine Sachen nicht versichert seien.

Die Reisegepäckversicherungen führen in den Versicherungsbedingungen auf, welche Sachen zu den versicherten Sachen gehören. Dies ist grundsätzlich bei dem gesamten Reisegepäck der Fall. Dieser ist als umfassender Sachinbegriff versichert. Unter Reisegepäck sind somit alle Sachen des persönlichen Gebrauchs zu verstehen, die nach Art, Zweck und Dauer der konkreten Reise einen erkennbaren Bezug zu dem Bedarf des Versicherten aufweisen. Das jeweilige Eigentumsverhältnis ist somit ohne Relevanz. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Meine Versicherung lehnt bei der Reisegepäckversicherung die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass das Abhandenkommen bzw. der Diebstahl oder die Beschädigung bzw. die Zerstörung nicht nachgewiesen sei.

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Entwendung bzw. die Beschädigung oder Zerstörung zu beweisen. Allerdings kommen ihm dabei zwei Beweiserleichterungen zu Gute. Zum einen muss der Versicherungsnehmer nicht den Vollbeweis erbringen, sondern es genügt, dass Tatsachen bewiesen werden, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine versicherte Entwendung schließen lassen. Zum anderen kann der Beweis dann, wenn keine sonstigen Beweise vorliegen, allein durch die Angaben des Versicherungsnehmers geführt werden. Die Beweisführung durch den Versicherungsnehmer ist somit regelmäßig mit Erfolg möglich. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen lassen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Meine Versicherung lehnt bei der Reiserücktrittsversicherung die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass kein Rücktrittsgrund vorläge.

Die Reiserücktrittsversicherungen führen in den Versicherungsbedingungen auf, wann Versicherungsschutz besteht. Demnach werden die Stornokosten übernommen, wenn bei der Versicherten Person Reiseunfähigkeit zu erwarten ist oder der Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann. Wann dies konkret der Fall ist, ergibt sich aus den in den Versicherungsbedingungen im Detail aufgeführten Rücktrittsgründen. Einblick in die Versicherungsunterlagen ist somit unerlässlich. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

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Aktuelle Fälle

Reisegepäck- / Reiserücktrittsversicherung

12. Okt.

München,

Die Würzburger Reiseversicherung hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft Ersatz an einen Versicherten geleistet, der wegen der Corona-Pandemie seine Reise abbrechen musste.

05. Mär.

München,

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 04.02.2020 die Leistungspflicht einer Gebäudeversicherung auch für den Fall bejaht, dass das versicherte Gebäude baufällig war und auch ohne den Sturm eingestürzt wäre.

18. Sep.

München,

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.11.20118, Az. 2-08 O 41/18, festgestellt, dass eine Reiseversicherung die Kosten für einen Reiseabbruch auch bei einer Frühgeburt während der Reise übernehmen muss.

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