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Leitungswasser- / Rohrbruchversicherung

Die Leitungswasserversicherung bietet ihren Versicherten Versicherungsschutz für die versicherten Immobilien und Mobilien gegen dessen Beschädigung oder Zerstörung aufgrund des Austritts von Leitungswasser oder Rohrbrüchen. Die Leitungswasserversicherung spielt insbesondere im gewerblichen und industriellen Bereich eine wichtige Rolle. Auch Immobilieneigentümer schließen diese Versicherung aber regelmäßig ab.

Im Streit zwischen den Versicherten und der Leitungswasserversicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Leitungswasserversicherung wirft den Versicherungsnehmern auch regelmäßig ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.

Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Leitungswasserversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Oftmals sind die Gefahren gegen Bruchschäden bei Rohren bereits in der Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung beinhaltet. Teilweise wird darüber hinaus aber auch alternativ oder zusätzlich eine Sturmversicherung abgeschlossen.

Gegen welche Gefahren bin ich versichert?

Die Leitungswasserversicherung ist keine Allgefahrenversicherung, sondern zählt in den Versicherungsbedingungen die einzelnen, versicherten Gefahrentatbestände auf. Hierzu zählen grundsätzlich die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen durch Leitungswasser sowie bei der Rohrbruchversicherung die Bruchschäden an Rohren. Unter Leitungswasser ist hierbei in der Regel das bestimmungswidrig aus Zu- oder Ablaufrohren, mit diesen verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung, Einrichtungen der Warmwasserheizung oder Dampfheizung sowie aus Klimaanlagen, Aquarien oder Wasserbetten ausgetretenes Wasser zu verstehen. Wenn durch eines dieser genannten Gefahrentatbestände sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befindliche bewegliche Sachen oder das Gebäude und dessen Grundstücksbestandteile beschädigt oder zerstört wurden, besteht hierfür grundsätzlich auch Versicherungsschutz. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Meine Versicherung lehnt die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass mein Gebäude nicht versichert sei.

Die Sturmversicherung führt in dem Versicherungsvertrag auf, welche Gebäude und Gebäudebestandteile zu den versicherten Sachen gehören. Der Gebäudebegriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Hierunter ist somit ein Bauwerk zu verstehen, dass den Eintritt von Menschen gestattet, räumlich umfriedet ist und dadurch gegen äußere Einflüsse bis zu einem gewissen Grad Schutz bietet. Auch Gebäudebestandteile sind somit versichert. Hierzu gehören diejenigen Sachen, die nicht von dem Gebäude getrennt werden können, ohne dabei zerstört zu werden. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Meine Versicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten.

Auch hier ist festzustellen, dass sich die entschädigungsfähigen Kosten aus den Versicherungsbedingungen ergeben. Entscheidend ist, dass die Kosten notwendig geworden sind. Sofern dies der Fall ist, gehören zu den erstattungsfähigen Kosten insbesondere Räumungskosten, Hotel- und Unterbringungskosten, Transport- und Lagerungskosten, Schlossänderungskosten, Bewachungskosten, Reparaturkosten für Gebäudeschäden und Schadensabwendungs- und Schadensminderungskosten. Die Versicherungen versuchen aus nachvollziehbaren Gründen, die Kosten niedrig zu halten, und lehnen daher regelmäßig die Übernahme bestimmter Kosten ab. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Meine Versicherung verneint das Vorliegen eines Sturmes.

Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig dafür, dass seine Sachen durch einen Sturm beschädigt oder zerstört worden sind. Hierfür reicht es allerdings aus, darzulegen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des einheitlichen Sturmereignisses entsprechende Windgeschwindigkeiten vorhanden waren. Es muss also nicht bewiesen werden, dass die Sachen gerade unmittelbar durch den Sturm beschädigt oder zerstört worden sind. Das Sturmereignis selbst kann durch Auskünfte des zuständigen Wetteramtes belegt werden. Im Ergebnis ist somit für den Versicherungsnehmer regelmäßig relativ einfach, den Sturm als Schadensursache darzulegen und zu beweisen.

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Aktuelle Fälle

Leitungswasser- / Rohrbruchversicherung

05. Mär.

München,

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 04.02.2020 die Leistungspflicht einer Gebäudeversicherung auch für den Fall bejaht, dass das versicherte Gebäude baufällig war und auch ohne den Sturm eingestürzt wäre.

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