Gewerbliche Elektronik- und EDV- / IT-Versicherung
Die EDV-/Elektronik-Versicherung bietet ihren Versicherten Versicherungsschutz für die finanziellen Folgen von Hard- und Softwareschäden sowie gegen Ertragsausfall. Die EDV-/Elektronik-Versicherung spielt im gewerblichen und industriellen Bereich eine wichtige Rolle.
Im Streit zwischen den Versicherten und der EDV-/Elektronik-Versicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die EDV-/Elektronik-Versicherung wirft den Versicherungsnehmern auch regelmäßig ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.
Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die EDV-/Elektronik-Versicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.
Häufige Fragen
Die Elektronik- und Softwareversicherungen bieten einen mannigfaltigen Versicherungsschutz. Grundsätzlich kann Absicherung für die Hardware, für die Absicherung von Haftungsrisiken für Anwender von Software, für die Absicherung von Haftungsrisiken für Anbieter von Software, für die Absicherung des Missbrauchs von Software durch Mitarbeiter und für die Absicherung von Kostenrisiken bei Fehlfunktionen von Hard- oder Software bestehen. Entscheidend sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen, sodass wir um deren Hereinreichung bitten. Die Erstprüfung können wir Ihnen dann aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.
Die Elektronik-Versicherung ist eine sogenannte Allgefahren-Versicherung, die das Sachwertinteresse des Versicherungsnehmers abdeckt. Versichert sind die im Versicherungsvertrag genannten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte. Versicherungsschutz besteht gegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl, Raub, Plünderung und Abhandenkommen der Geräte.
Bei der Software-Versicherung sind Kosten versichert, die für die Wiederherstellung von Daten und Programmen entstehen. Ursächlich müssen der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten oder Programmen sein.
Die Elektronik-Versicherung ist dann nicht eintrittspflichtig, wenn der Schaden für den Versicherungsnehmer vorhersehbar war. Allerdings reicht die bloße Behauptung nicht aus. Der Versicherer muss darlegen und beweisen, dass der Schadenseintritt als solcher überhaupt vorhersehbar war und darüber hinaus, dass auch der Versicherungsnehmer den Schadenseintritt vorhersehen konnte. Dies wird in der Regel nicht gelingen. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht unbedingt rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.
Die Elektronik-Versicherung ist dann nicht eintrittspflichtig, wenn Geräte verwendet wurden, die von vorneherein technisch nicht in Ordnung waren. Allerdings reicht auch hier die bloße Behauptung nicht aus. Der Versicherer muss darlegen und beweisen, dass eine mängelbehaftete Anlage verwendet wurde und darüber hinaus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von dem Defekt hatte. Dies wird in der Regel nicht gelingen. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht unbedingt rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.
Die Elektronik-Versicherung ist dann nicht eintrittspflichtig, wenn Schäden durch bloße Verschleißerscheinungen aufgetreten sind. Allerdings reicht auch hier die bloße Behauptung nicht aus. Der Versicherer muss darlegen und beweisen, dass tatsächlich ein bloßer Verschleißschaden besteht. Dies wird in der Regel nicht gelingen. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht unbedingt rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.
Die Elektronik-Versicherung ist nur dann eintrittspflichtig, wenn Schäden am versicherten Ort aufgetreten sind. Dies ist in der Regel das im Versicherungsvertrag benannte Betriebsgrundstück. Allerdings können hierzu auch beispielsweise Homeoffice-Arbeitsplätze und weitere externe Betriebsorte gehören. Entscheidend ist daher die Formulierung im Versicherungsvertrag. Lassen Sie sich daher durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.