Gewerbliche Einbruchdiebstahlversicherung

Gewerbliche Einbruchdiebstahlversicherung

Die Einbruchdiebstahlversicherung bietet ihren Versicherten Versicherungsschutz für das versicherte Inventar gegen dessen Beschädigung oder Zerstörung aufgrund von Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus.

Im Streit zwischen den Versicherten und der Hausratversicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Hausratversicherung wirft den Versicherungsnehmern auch regelmäßig ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.

Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Einbruchdiebstahlversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Die Einbruchdiebstahlversicherung ist keine Allgefahrenversicherung, sondern zählt in den Versicherungsbedingungen die einzelnen, versicherten Gefahrentatbestände auf. Hierzu gehören Schäden infolge Einbruchdiebstahl, Vandalismus, und Raub innerhalb eines Gebäudes oder auf Transportwegen.

Die Versicherung ist eintrittspflichtig, wenn ein Einbruchdiebstahl vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn durch den Täter fremde, bewegliche Sachen durch Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsam weggenommen werden. Hierzu muss der Dieb entweder in einen Raum eines Gebäudes einbrechen, einsteigen oder mittels falschen Schlüssels oder anderer Werkzeuge eindringen. Als Einbrechen gilt z.B. das Aufbrechen einer Tür oder das Einschlagen eines Fensters. Eine Substanzverletzung ist gleichwohl nicht erforderlich. Auch das Betreten des Raums ist nicht Voraussetzung. Auch ein Einschleichen, also das Verheimlichen des Eintritts gegenüber den im Versicherungsort anwesenden Personen, gilt als versicherter Einbruchdiebstahl. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Die Versicherung ist eintrittspflichtig, wenn ein Raub vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn gegen den die Transport durchführenden Personen, die geeignet für den Transport sein müssen, eine Raubhandlung vorgenommen wird. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Welche Sachen versichert sind, regelt der Versicherungsvertrag. Hierzu gehören grundsätzlich bewegliche Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, unter Eigentumsvorbehalt erworben, mit Kaufoption geleast oder sicherungshalber übereignet sind. Auch fremdes Eigentum ist versichert, soweit es nach seiner Art zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Benutzung oder zum Verkauf überlassen wurde. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.


Auch hier ist festzustellen, dass sich die entschädigungsfähigen Kosten aus den Versicherungsbedingungen ergeben. Entscheidend ist, dass die Kosten notwendig geworden sind. Sofern dies der Fall ist, gehören zu den erstattungsfähigen Kosten insbesondere Räumungskosten, Hotel- und Unterbringungskosten, Transport- und Lagerungskosten, Schlossänderungskosten, Bewachungskosten, Reparaturkosten für Gebäudeschäden und Schadensabwendungs- und Schadensminderungskosten. Die Versicherungen versuchen aus nachvollziehbaren Gründen, die Kosten niedrig zu halten, und lehnen daher regelmäßig die Übernahme bestimmter Kosten ab. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Lassen Sie die Ablehnung rechtlich überprüfen. Es kann natürlich sein, dass die Ablehnung der Versicherung zutreffend ist. Oftmals kann man hingegen gegen die Ablehnung vorgehen, weil die von der Versicherung dargelegten Gründe nicht rechtswirksam sind.

Die Erstprüfung können wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrung für Sie kostenlos durchführen. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.


Grundsätzlich ist den Versicherungsgesellschaften ausreichend Zeit zur Prüfung des Anspruchs zuzugestehen. Allerdings ist zugleich festzustellen, dass sich Versicherungen aus Sicht der betroffenen Kunden manchmal mehr Zeit als nötig lassen. Sofern Sie diese Geduld nicht aufbringen möchten, hilft es oftmals, wenn ein Rechtsanwalt Sie gegenüber der Versicherung vertritt. Gerne sind wir Ihnen behilflich, eine zeitnahe Entscheidung der Versicherung herbeizuführen.

Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten Ihres Rechtsanwalts. Hierzu ist Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung zu stellen, die wir gerne für Sie übernehmen. Senden Sie uns hierzu bitte per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu und schildern uns den Sachverhalt. Gerne können Sie auch anrufen, damit wir die Angelegenheit ausführlich besprechen können.

Der Leistungsantrag stellt die Grundlage für den Erhalt von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dar. Im Wissen hierum neigen Versicherungskunden dazu, den Antrag zu ihren Gunsten auszufüllen. Versicherer wissen hierum und versuchen, dies zu ihrem Vorteil auszulegen, indem sie den Versicherungsnehmern eine vorsätzliche falsche Darstellung vorwerfen und sich deswegen auf Leistungsfreiheit berufen.
Eine solche Vorgehensweise ist in dieser Einfachheit allerdings nicht möglich. Leistungsfreiheit besteht nämlich nur dann, wenn der Versicherungsnehmer wirklich wissend und wollend die Falschauskunft abgegeben hat. Hat er die Auskunft nur grob fahrlässig falsch abgegeben, ist der Versicherer auch nur zur anteiligen Reduzierung der Versicherungsleistung befugt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsverweigerung durch die Versicherung lediglich zulässig ist, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat, vgl. § 28 Abs. 4 VVG. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. Lassen Sie sich daher durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Die gleiche Problematik wie bei Falschangaben beim Leistungsantrag kann sich bereits bei Fragen vor Antragstellung auf Abschluss eines Versicherungsvertrags stellen. Problematisch hierbei ist, dass die etwaige Falschauskunft regelmäßig erst lange Zeit später, nämlich bei Antragstellung auf Erhalt der vereinbarten Leistungen, offensichtlich wird. Dann erklärt die Versicherung den Rücktritt und zusätzlich häufig die Anfechtung bzw. die Vertragsanpassung und verweigert die Zahlung der Leistungen. Für den Versicherungskunden stellt dies das worst-case-Szenario dar, weil er über viele Jahre seine Versicherungsprämien gezahlt und sich darauf verlassen hat, dass er durch seine Versicherung gegen den Schadensfall abgesichert ist. Dann aber verweigert die Versicherung im Schadensfall die Leistung und beruft sich auf angebliche Falschauskünfte aus der Zeit vor Vertragsschluss.
Im Wissen hierzu haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung aber durchaus versicherungsnehmerfreundliche Grundsätze entwickelt. Voraussetzung für einen entsprechenden Rücktritt des Versicherers ist nämlich, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich vorsätzlich oder grob fahrlässig die Fragen des Versicherers falsch beantwortet hat. Darüber hinaus musste der Versicherungsnehmer die der Antwort zugrunde liegende Tatsache positiv kennen und sich hieran auch erinnern. Ein Erinnernmüssen reicht für die erfolgreiche Einrede des Versicherers hingegen nicht aus. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer explizit befragt hat. Darüber hinaus ist der Rücktritt durch die Versicherung nur zulässig, wenn sie den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflicht hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen. Und schließlich muss es sich um gefahrerhebliche Umstände handeln, sodass der Versicherer darlegen muss, dass er bei Kenntnis der Umstände den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte.
Lassen Sie sich daher unbedingt durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten. Diese Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Bei bestimmten Rechtsverstößen des Versicherungsnehmers gegen Vertragspflichten besteht für den Versicherer die Möglichkeit, den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung bzw. die Vertragsanpassung zu erklären. Da allerdings die Rechtsfolge einer solchen Handlung mit der Vertragsauflösung erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat, haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung im Wissen hierum durchaus versicherungsnehmerfreundliche Grundsätze entwickelt. Voraussetzung für einen entsprechenden Rücktritt des Versicherers ist somit, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich vorsätzlich oder grob fahrlässig vertragliche Obliegenheiten verletzt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer explizit durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. Lassen Sie sich daher unbedingt durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.Im Wissen hierzu haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung aber durchaus versicherungsnehmerfreundliche Grundsätze entwickelt. Voraussetzung für einen entsprechenden Rücktritt des Versicherers ist nämlich, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich vorsätzlich oder grob fahrlässig die Fragen des Versicherers falsch beantwortet hat. Darüber hinaus musste der Versicherungsnehmer die der Antwort zugrunde liegende Tatsache positiv kennen und sich hieran auch erinnern. Ein Erinnernmüssen reicht für die erfolgreiche Einrede des Versicherers hingegen nicht aus. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer explizit befragt hat. Darüber hinaus ist der Rücktritt durch die Versicherung nur zulässig, wenn sie den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflicht hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen. Und schließlich muss es sich um gefahrerhebliche Umstände handeln, sodass der Versicherer darlegen muss, dass er bei Kenntnis der Umstände den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte.
Lassen Sie sich daher unbedingt durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten. Diese Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Zunächst ist dies schon einmal ein gutes Zeichen. Das Angebot einer gütlichen Einigung zeigt in der Regel, dass die Versicherung davon ausgeht, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich berechtigt und die Durchsetzung erfolgreich sein könnte. Prüfen Sie daher unter Hinzuziehung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht detailliert, ob Sie das Vergleichsangebot wirklich annehmen möchten oder nicht auf die vollständige Zahlung bestehen sollten.

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Aktuelle Fälle

Gewerbliche Einbruchdiebstahlversicherung​

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BGH: Keine Leistungsfreiheit der Einbruchdiebstahlversicherung wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

Die Einbruchdiebstahlversicherung ist selbst dann nicht leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Aufklärungsobliegenheiten verletzt, zuvor aber nicht ausreichend über deren Rechtsfolgen informiert worden ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Datum vom 9. Januar 2013, Az. IV ZR 197/11,...

09.

Jan.

Unklare Versicherungsbedingungen zu Lasten der Einbruchdiebstahlversicherung

Unklare Versicherungsbedingungen in der Einbruchdiebstahlversicherung gehen zu Lasten der Versicherung und führen nicht zur Leistungsfreiheit. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Datum vom 9. Januar 2013, Az. IV ZR 197/11, festgestellt, dass unklare Versicherungsbedingungen in der...

11.

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Einbruchdiebstahlversicherung: Verspätete Übergabe der Stehlgutliste ist keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung

Die verspätete Übergabe der Stehlgutliste stellt keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung in der Einbruchdiebstahlversicherung dar. Das Oberlandesgericht Celle hat mit Datum vom 11. Dezember 2014, Az. 8 U 190/14, festgestellt, dass die verspätete Übergabe der Stehlgutliste...

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Versicherungsschutz bei Diebstahl durch Einsteigen in der Einbruchdiebstahlversicherung

In der Einbruchdiebstahlversicherung besteht Versicherungsschutz auch bei Diebstählen durch bloßes Einsteigen in eine Immobilie. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Datum vom 17. März 2006, Az. 7 U 154/05, festgestellt, dass in der Einbruchdiebstahlversicherung...

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Mrz.

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Der Einbruchdiebstahlversicherung obliegt die Beweislast hinsichtlich des Vortäuschens eines Einbruchdiebstahls. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Datum vom 20. März 2003, Az. 10 U 928/02, festgestellt, dass der Einbruchdiebstahlversicherung die Beweislast hinsichtlich des Vortäuschens eines Einbruchdiebstahls...

Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht