Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 04.02.2020 die Leistungspflicht einer Gebäudeversicherung auch für den Fall bejaht, dass das versicherte Gebäude baufällig war und auch ohne den Sturm eingestürzt wäre.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 25.09.2017 die Leistungspflicht einer Gebäudeversicherung auch für den Fall bejaht, dass aufgrund eines Sturms Gegenstände auch erst Tage nach dem Sturm auf das Gebäude fallen.