Ein Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittsversicherung hat in einem von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft vor dem Amtsgericht München geführten Verfahren einen 90 % Vergleich mit der Europ Assistance Versicherung geschlossen.
Die Würzburger Reiseversicherung hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft Ersatz an einen Versicherten geleistet, der wegen der Corona-Pandemie seine Reise abbrechen musste.
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 04.02.2020 die Leistungspflicht einer Gebäudeversicherung auch für den Fall bejaht, dass das versicherte Gebäude baufällig war und auch ohne den Sturm eingestürzt wäre.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.11.20118, Az. 2-08 O 41/18, festgestellt, dass eine Reiseversicherung die Kosten für einen Reiseabbruch auch bei einer Frühgeburt während der Reise übernehmen muss.
Die Reiseversicherung der Axa, die AXA Assistance Deutschland GmbH, hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs 50 % der Forderung an einen Versicherten gezahlt, der seine Reise krankheitsbedingt nicht antreten konnte.
Die Reiseversicherung der Allianz, die AWP P&C S.A., hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen eines vor dem Amtsgericht München geschlossenen Vergleichs 50 % der eingeklagten Forderung an einen Versicherten gezahlt, der wegen Impfunverträglichkeit seine Urlaubsreise nicht antreten konnte.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.06.2017, Az. IV ZR 161/16, entschieden, dass Reiseversicherungen auch dann die Stornokosten ersetzen müssen, wenn keine Geldleistungspflicht durch den Versicherungsnehmer im Falle des Rücktritts besteht.
Die Reiserücktrittsversicherung hat die Kosten eines Reiserücktritts wegen Krankheit auch dann zu übernehmen, wenn der Versicherte an einer chronischen Erkrankung leidet.
Die Reiserücktrittsversicherung hat die Kosten eines Reiserücktritts wegen Impfunverträglichkeit auch dann zu übernehmen, wenn diese bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestand.