Die Lebensversicherung kann auch dann leistungspflichtig sein, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss die Einnahme von Medikamenten nicht angibt.
Die Lebensversicherung kann trotz Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen durch den Versicherungsnehmer nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor nicht ausreichend gemäß § 19 Abs. 5 VVG aufgeklärt hat.