Abhängig von den Versicherungsbedingungen (AKB) verletzt der Versicherungsnehmer trotz Entfernens vom Unfallort nicht zwingend eine Aufklärungsobliegenheit in der KFZ-Kaskoversicherung, wenn er weder die Polizei ruft noch die Versicherung zeitnah über den Unfall informiert.
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 30.10.2018 festgestellt, dass Versicherungsnehmer auch bei einem KFZ-Diebstahl die Beweiserleichterung des äußeren Bildes in Anspruch nehmen können.
Die Beweislast für die vorsätzliche Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung liegt beim Versicherer. Dies betrifft auch den Vorsatzausschluss bei einem erweiterten Suizid.
Die Volkswagen Autoversicherung AG wurde vom Landgericht Frankfurt (Oder) zur Kostenübernahme aus einer Kfz-Kaskoversicherung verurteilt, nachdem die Versicherung zuvor bereits einen Großteil der klägerischen Forderung anerkannt hatte.
Der Versicherungsnehmer verletzt trotz Entfernens vom Unfallort nicht die Aufklärungsobliegenheit in der KFZ-Kaskoversicherung, weil die entsprechende Sanktionsklausel in den Versicherungsbedinungen unwirksam ist.