Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 04.02.2020 die Leistungspflicht einer Gebäudeversicherung auch für den Fall bejaht, dass das versicherte Gebäude baufällig war und auch ohne den Sturm eingestürzt wäre.
Die Feststellung, dass der Versicherte ein Motiv zur Brandstiftung hat, erlaubt nicht den Rückschluss auf eine vorsätzliche Brandstiftung bei Zweifeln, ob der Brand überhaupt durch eine vorsätzlichen Inbrandsetzung entstanden ist.
Die Feuerversicherung ist nicht leistungsfrei, wenn die konkrete Brandentstehung nicht aufgeklärt werden kann und eine Eigenbrandstiftung zwar möglich, aber nicht bewiesen ist.
Die Feuerversicherung ist nicht leistungsfrei, weil die Entstehung des Brandes unaufklärbar ist und eine Eigenbrandstiftung nicht ausgeschlossen werden kann.