Unfallversicherung

Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung dient zur Absicherung von Schäden, die durch einen Unfall der versicherten Person entstehen. Die Versicherung zahlt im Versicherungsfall eine einmalige Kapitalleistung und/oder eine Unfallrente. Im Streit stehen daher immer relativ hohe Versicherungssummen.

Wenn die Unfallversicherung nicht bezahlt, liegt das regelmäßig daran, dass sie das Vorliegen einer Invalidität bestreitet. Auch fechten die Versicherungen immer wieder den Versicherungsvertrag wegen vorgeblich falscher Erklärungen der Versicherungsnehmer an.

Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Unfallversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Lassen Sie die Ablehnung rechtlich überprüfen. Es kann natürlich sein, dass die Ablehnung der Versicherung zutreffend ist. Oftmals kann man hingegen gegen die Ablehnung vorgehen, weil die von der Versicherung dargelegten Gründe nicht rechtswirksam sind.

Die Erstprüfung können wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrung für Sie kostenlos durchführen. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Die Erstprüfung können wir aufgrund der langjährigen Erfahrung für Sie kostenlos durchführen. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Grundsätzlich ist den Versicherungsgesellschaften ausreichend Zeit zur Prüfung des Anspruchs zuzugestehen. Allerdings ist zugleich festzustellen, dass sich Versicherungen aus Sicht der betroffenen Kunden manchmal mehr Zeit als nötig lassen. Sofern Sie diese Geduld nicht aufbringen möchten, hilft es oftmals, wenn ein Rechtsanwalt Sie gegenüber der Versicherung vertritt. Gerne sind wir Ihnen behilflich, eine zeitnahe Entscheidung der Versicherung herbeizuführen.

Selbstverständlich ist dies möglich. Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen des Antrages. Dies ist auch eine sinnvolle Vorgehensweise, weil Fehler bei der Schadensmeldung große Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Versicherung haben.


Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten Ihres Rechtsanwalts. Hierzu ist Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung zu stellen, die wir gerne für Sie übernehmen. Senden Sie uns hierzu bitte per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu und schildern uns den Sachverhalt. Gerne können Sie auch anrufen, damit wir die Angelegenheit ausführlich besprechen können.

Der Leistungsantrag stellt die Grundlage für den Erhalt von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dar. Im Wissen hierum neigen Versicherungskunden dazu, den Antrag zu ihren Gunsten auszufüllen. Versicherer wissen hierum und versuchen, dies zu ihrem Vorteil auszulegen, indem sie den Versicherungsnehmern eine vorsätzliche falsche Darstellung vorwerfen und sich deswegen auf Leistungsfreiheit berufen.
Eine solche Vorgehensweise ist in dieser Einfachheit allerdings nicht möglich. Leistungsfreiheit besteht nämlich nur dann, wenn der Versicherungsnehmer wirklich wissend und wollend die Falschauskunft abgegeben hat. Hat er die Auskunft nur grob fahrlässig falsch abgegeben, ist der Versicherer auch nur zur anteiligen Reduzierung der Versicherungsleistung befugt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsverweigerung durch die Versicherung lediglich zulässig ist, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat, vgl. § 28 Abs. 4 VVG. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. Lassen Sie sich daher durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Die gleiche Problematik wie bei Falschangaben beim Leistungsantrag kann sich bereits bei Fragen vor Antragstellung auf Abschluss eines Versicherungsvertrags stellen. Problematisch hierbei ist, dass die etwaige Falschauskunft regelmäßig erst lange Zeit später, nämlich bei Antragstellung auf Erhalt der vereinbarten Leistungen, offensichtlich wird. Dann erklärt die Versicherung den Rücktritt und zusätzlich häufig die Anfechtung bzw. die Vertragsanpassung und verweigert die Zahlung der Leistungen. Für den Versicherungskunden stellt dies das worst-case-Szenario dar, weil er über viele Jahre seine Versicherungsprämien gezahlt und sich darauf verlassen hat, dass er durch seine Versicherung gegen den Schadensfall abgesichert ist. Dann aber verweigert die Versicherung im Schadensfall die Leistung und beruft sich auf angebliche Falschauskünfte aus der Zeit vor Vertragsschluss.
Im Wissen hierzu haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung aber durchaus versicherungsnehmerfreundliche Grundsätze entwickelt. Voraussetzung für einen entsprechenden Rücktritt des Versicherers ist nämlich, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich vorsätzlich oder grob fahrlässig die Fragen des Versicherers falsch beantwortet hat. Darüber hinaus musste der Versicherungsnehmer die der Antwort zugrunde liegende Tatsache positiv kennen und sich hieran auch erinnern. Ein Erinnernmüssen reicht für die erfolgreiche Einrede des Versicherers hingegen nicht aus. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer explizit befragt hat. Darüber hinaus ist der Rücktritt durch die Versicherung nur zulässig, wenn sie den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflicht hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen. Und schließlich muss es sich um gefahrerhebliche Umstände handeln, sodass der Versicherer darlegen muss, dass er bei Kenntnis der Umstände den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte.
Lassen Sie sich daher unbedingt durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten. Diese Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Bei bestimmten Rechtsverstößen des Versicherungsnehmers gegen Vertragspflichten besteht für den Versicherer die Möglichkeit, den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung bzw. die Vertragsanpassung zu erklären. Da allerdings die Rechtsfolge einer solchen Handlung mit der Vertragsauflösung erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat, haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung im Wissen hierum durchaus versicherungsnehmerfreundliche Grundsätze entwickelt. Voraussetzung für einen entsprechenden Rücktritt des Versicherers ist somit, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich vorsätzlich oder grob fahrlässig vertragliche Obliegenheiten verletzt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer explizit durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. Lassen Sie sich daher unbedingt durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Der Versicherer kann gemäß § 31 VVG all jene Auskünfte anfordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Die Versicherungsbedingungen sehen darüber hinaus vor, dass der Versicherer Untersuchungen über Entstehung und Höhe des Schadens einleiten darf. Der Versicherungsnehmer muss aber nicht von sich aus, sondern nur auf Verlangen des Versicherers tätig werden. Dann muss der Versicherungsnehmer aber auch Fragen nach den Umständen des Schadens, dem Entstehen des Schadens, dem Schadensverursacher, dem Schadenszeitpunkt, Vorschäden, weiteren Risiken und den wirtschaftlichen Verhältnissen beantworten. Der Umfang der Fragen kann zur Folge haben, dass ein Versicherungsnehmer die Fragen teilweise falsch beantwortet. Dies kann für die Versicherung das Einfallstor zur Leistungsfreiheit sein, weil der Versicherer sich dann auf eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 31 VVG berufen kann.
In dieser Absolutheit ist eine solche Aussage aber nicht zutreffend. Denn die Leistungsverweigerung durch die Versicherung ist nur zulässig, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. sich daher in einem solchen Fall von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie kurz an.

Zunächst ist dies schon einmal ein gutes Zeichen. Das Angebot einer gütlichen Einigung zeigt in der Regel, dass die Versicherung davon ausgeht, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich berechtigt und die Durchsetzung erfolgreich sein könnte. Prüfen Sie daher unter Hinzuziehung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht detailliert, ob Sie das Vergleichsangebot wirklich annehmen möchten oder nicht auf die vollständige Zahlung bestehen sollten.

Melden Sie den Unfall schriftlich (per Mail, Fax oder Post) Ihrer Unfallversicherung. Sofern Sie davon ausgehen, dass der Unfall eine (Teil-)Invalidität zur Folge hat, stellen Sie zugleich Antrag auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Ja, es gibt in der Unfallversicherung starre Fristen, die Sie unbedingt zu beachten haben. Diese ergeben sich aus Ihrem Versicherungsvertrag, insbesondere den Versicherungsbedingungen. Allgemein gilt: Die Invalidität muss innerhalb von 12 Monaten seit dem Unfall eingetreten sein. Innerhalb weiterer 3 Monate muss die Invalidität von einem Arzt schriftlich festgestellt und dem gleichen Zeitraum der Versicherung mitgeteilt werden.

Lassen Sie sich auf diese Spielchen nicht ein. Es ist zwar nicht so, dass die Versäumung der 12-Monats-Frist, sofern sie von der Versicherung verursacht wird, zwingend zu einem Anspruchsverlust führt. Gleichwohl verkompliziert dies die Angelegenheit nicht unerheblich. Versuchen Sie daher, die ärztliche Begutachtung und Invaliditätsfeststellung innerhalb von 12 Monaten zu erreichen. Sofern die Versicherung sich quer stellt, nehmen Sie fachanwaltlichen Rat in Anspruch. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Dies ist natürlich nicht ideal. Allerdings ist noch nichts verloren. Denn die bloße Fristversäumnis führt nicht automatisch zum Anspruchsverlust. Zu prüfen ist vielmehr, ob Sie von dem Versicherer ausreichend über die Vorgehensweise bei der Invaliditätsfeststellung aufgeklärt worden sind. Nur dann wäre eine Fristversäumnis überhaupt relevant. Hinzu kommt, dass Sie sich hinsichtlich der verspäteten Meldung exkulpieren können. Auch hier gilt somit: Geben Sie nicht zu schnell auf, sondern lassen das Verfahren fachanwaltlich prüfen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Stecken Sie nicht den Kopf in den Sand! Es kann natürlich sein, dass die Verneinung der Invalidität zutreffend ist. Allerdings ist dies alles anders als zwingend. Oftmals leidet das Gutachten bereits an formellen Mängeln, weil der Gutachter in seinem Gutachten seine neutrale Stellung verlassen und eine unzulässige rechtliche Bewertung vorgenommen hat. Regelmäßig gehen solche Privatgutachten von Versicherern auch von falschen Tatsachen aus. Lassen Sie das Gutachten daher von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich überprüfen. Gerne können wir im Rahmen einer kostenlosen Erstprüfung überprüfen, ob das Gutachten angreifbar ist.

Die Leistungspflicht des Versicherers ist zwar bei Krankheiten eingeschränkt, bei denen Vorschädigungen mitgewirkt haben. Allerdings übersehen die Versicherungen hierbei regelmäßig, dass normale altersbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeiten gerade keine Krankheiten oder Gebrechen sind und somit keine Vorschädigung darstellen. Darüber hinaus muss der Versicherer darlegen und auch beweisen, dass unfallunabhängige Verschleißerscheinungen über das altersgerechte Maß hinausgehen. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Leistung ab, sollten Sie sich durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten lassen. Diese Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

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Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht