Sturmversicherung

Sturmversicherung

Die Sturmversicherung bietet ihren Versicherten Versicherungsschutz für die versicherten Immobilien und Mobilien gegen dessen Beschädigung oder Zerstörung aufgrund von Sturm und Hagel. Die Sturmversicherung spielt insbesondere im gewerblichen und industriellen Bereich eine wichtige Rolle. Auch im privaten Bereich werden aber Sturmversicherungen angeboten.

Im Streit zwischen den Versicherten und der Sturmversicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Sturmversicherung bestreitet, dass der Schaden durch einen Sturm entstanden ist, wirft den Versicherungsnehmern ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.

Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Sturmversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Oftmals sind die Gefahren gegen Sturm und Hagel bereits in der Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung beinhaltet. Teilweise wird darüber hinaus aber auch alternativ oder zusätzlich eine Sturmversicherung abgeschlossen

Die Sturmversicherung ist keine Allgefahrenversicherung, sondern zählt in den Versicherungsbedingungen die einzelnen, versicherten Gefahrentatbestände auf. Hierzu gehören grundsätzlich die Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Sachen durch Sturm oder Hagel. Wenn durch eines dieser genannten Gefahrentatbestände sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befindliche bewegliche Sachen oder das Gebäude und dessen Grundstücksbestandteile beschädigt oder zerstört werden, besteht hierfür grundsätzlich auch Versicherungsschutz. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Die Sturmversicherung führt in dem Versicherungsvertrag auf, welche Gebäude und Gebäudebestandteile zu den versicherten Sachen gehören. Der Gebäudebegriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Hierunter ist somit ein Bauwerk zu verstehen, dass den Eintritt von Menschen gestattet, räumlich umfriedet ist und dadurch gegen äußere Einflüsse bis zu einem gewissen Grad Schutz bietet. Auch Gebäudebestandteile sind somit versichert. Hierzu gehören diejenigen Sachen, die nicht von dem Gebäude getrennt werden können, ohne dabei zerstört zu werden. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Auch hier ist festzustellen, dass sich die entschädigungsfähigen Kosten aus den Versicherungsbedingungen ergeben. Entscheidend ist, dass die Kosten notwendig geworden sind. Sofern dies der Fall ist, gehören zu den erstattungsfähigen Kosten insbesondere Räumungskosten, Hotel- und Unterbringungskosten, Transport- und Lagerungskosten, Schlossänderungskosten, Bewachungskosten, Reparaturkosten für Gebäudeschäden und Schadensabwendungs- und Schadensminderungskosten. Die Versicherungen versuchen aus nachvollziehbaren Gründen, die Kosten niedrig zu halten, und lehnen daher regelmäßig die Übernahme bestimmter Kosten ab. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig dafür, dass seine Sachen durch einen Sturm beschädigt oder zerstört worden sind. Hierfür reicht es allerdings aus, darzulegen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des einheitlichen Sturmereignisses entsprechende Windgeschwindigkeiten vorhanden waren. Es muss also nicht bewiesen werden, dass die Sachen gerade unmittelbar durch den Sturm beschädigt oder zerstört worden sind. Das Sturmereignis selbst kann durch Auskünfte des zuständigen Wetteramtes belegt werden. Im Ergebnis ist es somit für den Versicherungsnehmer regelmäßig relativ einfach, den Sturm als Schadensursache darzulegen und zu beweisen.

Diese Begründung einer Versicherung ist regelmäßig unzulässig. Denn Versicherungsschutz ist selbst dann zu gewähren, wenn der eingetretene Schaden auch auf den schlechten Zustand des betroffenen Bauwerks oder sogar einen Baumangel zurückzuführen ist. Begründet wird diese Rechtsansicht mit dem Umstand, dass letztlich Mitursächlichkeit ausreichend ist. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

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Aktuelle Fälle

Sturmversicherung

05.

Mrz.

OLG Dresden bejaht Leistungspflicht der Gebäudeversicherung auch bei Reserveursache „Baufälligkeit“

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 04.02.2020 die Leistungspflicht einer Gebäudeversicherung auch für den Fall bejaht, dass das versicherte Gebäude baufällig war und auch ohne den Sturm eingestürzt wäre. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit...

08.

Jan.

OLG Hamm bejaht Leistungspflicht der Gebäudeversicherung auch bei fehlender unmittelbarer Sturmeinwirkung

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 25.09.2017 die Leistungspflicht einer Gebäudeversicherung auch für den Fall bejaht, dass aufgrund eines Sturms Gegenstände auch erst Tage nach dem Sturm auf das Gebäude fallen. Das Oberlandesgericht Hamm...

27.

Nov.

Sturmversicherung: Einsichtsrecht des Versicherungsnehmers in das Schadensgutachten

Der Versicherungsnehmer hat ein Einsichtsrecht in das Schadensgutachten der Sturmversicherung. Das Landgericht Dresden hat mit Datum vom 27. November 2013, Az. 8 S 269/13 festgestellt, dass der Versicherungsnehmer ein Einsichtsrecht in das Schadensgutachten der Sturmversicherung...

02.

Nov.

Sturmversicherung: Versicherungsschutz trotz Verstoß gegen Instandsetzungsobliegenheiten

Versicherungsschutz aus der Sturmversicherung besteht auch bei einem Verstoß gegen Instandsetzungsobliegenheiten. Das Landgericht Magdeburg hat mit Datum vom 1. November 2012, Az. 11 O 2008/11, festgestellt, dass Versicherungsschutz auch bei einem Verstoß gegen Instandsetzungsobliegenheiten besteht....

19.

Mai.

Sturmversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei dem versicherten Risiko Schneedruck

Für die Eintrittspflicht der Sturmversicherung genügt bereits eine Mitursächlichkeit des Schneedrucks für den Schaden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Datum vom 19. Mai 2010, Az. 7 U 10/09 festgestellt, dass für die Eintrittspflicht...

09.

Okt.

Sturmversicherung: Rettungskostenersatz für Beseitigung eines entwurzelten Baums

Versicherungsschutz aus der Sturmversicherung in Form des Rettungskostenersatzes besteht auch für die Beseitigung eines entwurzelten Baums. Das Amtsgericht Köpenick hat mit Datum vom 9. Oktober 2002, Az. 6 C 129/102, festgestellt, dass Versicherungsschutz aus der...

Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

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Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht