Reisegepäck- / Reiserücktrittsversicherung

Reisegepäck- / Reiserücktrittsversicherung

Die Reiserücktrittsversicherung dient zur Absicherung von Schäden, die durch einen Reiserücktritt oder -abbruch der versicherten Person insbesondere wegen Krankheit entstehen. Die Versicherung zahlt im Versicherungsfall die Kosten, die durch den Reiserücktritt entstanden sind.

Wenn die Unfallversicherung nicht bezahlt, liegt das regelmäßig daran, dass sie das Vorliegen einer Erkrankung bestreitet. Auch fechten die Versicherungen immer wieder den Versicherungsvertrag wegen vorgeblich falscher Erklärungen der Versicherungsnehmer an oder bezweifeln, dass die Erkrankung nicht bereits vor Vertragsschluss bekannt war.

Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Unfallversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Die Reisegepäckversicherung und die Reiserücktrittsversicherung sind keine Allgefahrenversicherungen. Sie zählen vielmehr in den Versicherungsbedingungen die einzelnen Gefahrentatbestände auf. Hierzu zählen bei der Reisegepäckversicherung die Beschädigung und der Verlust der bei der Reise mitgeführten Sachen, bei der Reiserücktrittsversicherung der Nichtantritt oder Abbruch der gebuchten Reise. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Die Reisegepäckversicherungen führen in den Versicherungsbedingungen auf, welche Sachen zu den versicherten Sachen gehören. Dies ist grundsätzlich bei dem gesamten Reisegepäck der Fall. Dieser ist als umfassender Sachinbegriff versichert. Unter Reisegepäck sind somit alle Sachen des persönlichen Gebrauchs zu verstehen, die nach Art, Zweck und Dauer der konkreten Reise einen erkennbaren Bezug zu dem Bedarf des Versicherten aufweisen. Das jeweilige Eigentumsverhältnis ist somit ohne Relevanz. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Entwendung bzw. die Beschädigung oder Zerstörung zu beweisen. Allerdings kommen ihm dabei zwei Beweiserleichterungen zu Gute. Zum einen muss der Versicherungsnehmer nicht den Vollbeweis erbringen, sondern es genügt, dass Tatsachen bewiesen werden, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine versicherte Entwendung schließen lassen. Zum anderen kann der Beweis dann, wenn keine sonstigen Beweise vorliegen, allein durch die Angaben des Versicherungsnehmers geführt werden. Die Beweisführung durch den Versicherungsnehmer ist somit regelmäßig mit Erfolg möglich. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen lassen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Die Reiserücktrittsversicherungen führen in den Versicherungsbedingungen auf, wann Versicherungsschutz besteht. Demnach werden die Stornokosten übernommen, wenn bei der Versicherten Person Reiseunfähigkeit zu erwarten ist oder der Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann. Wann dies konkret der Fall ist, ergibt sich aus den in den Versicherungsbedingungen im Detail aufgeführten Rücktrittsgründen. Einblick in die Versicherungsunterlagen ist somit unerlässlich. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Wir sind für Sie da

Mit Absenden Ihrer Kontaktanfrage erklären Sie sich mit unserer Datenschutzerklärung einverstanden

Aktuelle Fälle

Reisegepäck- / Reiserücktrittsversicherung

18.

Okt.

Ombudsverfahren: 50 % Vergleich mit LVM Reiserücktrittsversicherung

Ein Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittsversicherung hat in einem von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft geführten Verfahren einen 50 % Vergleich mit der LVM Versicherung geschlossen.Der Versicherungsnehmer schloss eine Reiserücktrittsversicherung mit...

13.

Sep.

AG München: 90 % Vergleich mit Europ Assistance Reiserücktrittsversicherung

Ein Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittsversicherung hat in einem von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft vor dem Amtsgericht München geführten Verfahren einen 90 % Vergleich mit der Europ Assistance Versicherung geschlossen....

12.

Okt.

Würzburger Reiseversicherung zahlt coronabedingten Reiseabbruch

Die Würzburger Reiseversicherung hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft Ersatz an einen Versicherten geleistet, der wegen der Corona-Pandemie seine Reise abbrechen musste. Unser Mandant hatte 2019 eine Reiseversicherung bei der...

18.

Sep.

LG Frankfurt: Frühgeburt als in der Reiseversicherung versicherte unerwartet schwere Erkrankung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.11.20118, Az. 2-08 O 41/18, festgestellt, dass eine Reiseversicherung die Kosten für einen Reiseabbruch auch bei einer Frühgeburt während der Reise übernehmen muss. Hierauf weist Rechtsanwalt...

12.

Aug.

50 % Vergleich mit Axa Reiseversicherung wegen krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit

Die Reiseversicherung der Axa, die AXA Assistance Deutschland GmbH, hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs 50 % der Forderung an einen Versicherten gezahlt, der...

27.

Mai.

AG München: 50 % Vergleich mit Allianz Reiseversicherung wegen Reiseunfähigkeit aufgrund Impfunverträglichkeit

Die Reiseversicherung der Allianz, die AWP P&C S.A., hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen eines vor dem Amtsgericht München geschlossenen Vergleichs 50 % der eingeklagten Forderung an einen...

Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht